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   BAG, 21.11.1959 - 2 AZR 547/58   

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https://dejure.org/1959,799
BAG, 21.11.1959 - 2 AZR 547/58 (https://dejure.org/1959,799)
BAG, Entscheidung vom 21.11.1959 - 2 AZR 547/58 (https://dejure.org/1959,799)
BAG, Entscheidung vom 21. November 1959 - 2 AZR 547/58 (https://dejure.org/1959,799)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gefahrengeneigte Arbeit - Grobe Fahrlässigkeit - Schadensanlaß - Schadensfolgen - Billigkeitsgrundsätze - Zumutbarkeitsgesichtspunkte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1960, 455 (Ls.)
  • DB 1960, 123
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 19.03.1959 - 2 AZR 402/55

    Gefahrengeneigte Arbeit - Arbeitspflichtverletzung - Fahrlässigkeitsbegriff

    Auszug aus BAG, 21.11.1959 - 2 AZR 547/58
    2c Für die Präge, inwieweit der Beklagte seinem Arbeitgeber für den Unfallschaden haftet, ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, bei gefahrengeneigter Arbeit hafte der Arbeitnehmer nur, wenn er grob fahrlässig den Scha den verursacht habe» Diese Ansicht des Landesarheitsgerichts ist fehlerhaft Wie der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts in dem auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehenen Urteil vom 19 <> Harz 1959 - 2 AZR 402/55 - mit eingehender Begründung ausgeführt hat, hat ein Arbeitnehmer, der bei gefahrengeneigter Arbeit Schäden grob fahrlässig verursacht, diese in aller Regel allein zu trageno Schäden, die ein Arbeitnehmer bei gefahren geneigter Arbeit nicht grob fahrlässig verursacht, sind bei normaler Schuld in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Ar beitnehmer quotal zu verteilen, wobei die Gesamtumstände von Schadensanlaß und Schadensfolgen nach Billigkeitsgrund sätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten gegeneinander abzuwägen sind.

    Auf die Begründung dieser Entscheidung v/ird verwiesen, Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Zitaten, die das Landesarbeitsgericht für seine Annahme angeführt hat, bei gefahrengeneigter Arbeit hafte der Arbeitgeber nur bei grober Fahrlässigkeit " Beide Zitate (Ilueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 6» Aufl», Bd» I, 1959? So 212 ff« /I2147 und BGIIZ 16, 111 /Tl67 = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) stimmen mit der Ansicht, wie sie der Senat in dem Urteil vom 19» März 1959 - 2 AZR 402/55 - des Näheren ausgeführt hat, durchaus überein» 3< Schon dieser Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts in seinem rechtlichen Ausgangspunkt zwingt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz» Denn es muß möglich erscheinen, daß bei Inbetrachtnahme des richtigen Ausgangspunktes, nämlich, daß in aller Regel der Arbeitnehmer auch bei gefahrengeneigter Arbeit nicht erst bei grober Fahrlässigkeit überhaupt, sondern schon bei normaler Schuld quotal haftet, das Landesarbeitsgericht bei Berücksichtigung dieser Grundsätze und bei Berücksichtigung des zweifelsfreien Unfallmitverschuldens des Arbeitgebers zu einer anderen quotalen Schadensver- 5.

  • BGH, 10.01.1955 - III ZR 153/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BAG, 21.11.1959 - 2 AZR 547/58
    Auf die Begründung dieser Entscheidung v/ird verwiesen, Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Zitaten, die das Landesarbeitsgericht für seine Annahme angeführt hat, bei gefahrengeneigter Arbeit hafte der Arbeitgeber nur bei grober Fahrlässigkeit " Beide Zitate (Ilueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 6» Aufl», Bd» I, 1959? So 212 ff« /I2147 und BGIIZ 16, 111 /Tl67 = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) stimmen mit der Ansicht, wie sie der Senat in dem Urteil vom 19» März 1959 - 2 AZR 402/55 - des Näheren ausgeführt hat, durchaus überein» 3< Schon dieser Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts in seinem rechtlichen Ausgangspunkt zwingt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz» Denn es muß möglich erscheinen, daß bei Inbetrachtnahme des richtigen Ausgangspunktes, nämlich, daß in aller Regel der Arbeitnehmer auch bei gefahrengeneigter Arbeit nicht erst bei grober Fahrlässigkeit überhaupt, sondern schon bei normaler Schuld quotal haftet, das Landesarbeitsgericht bei Berücksichtigung dieser Grundsätze und bei Berücksichtigung des zweifelsfreien Unfallmitverschuldens des Arbeitgebers zu einer anderen quotalen Schadensver- 5.
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